Musikschulgesetz, Verordnung und Richtlinien
Gesetz zur Förderung und Anerkennung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt (MSG)
Vom 17. Februar 2006.
§ 1 Musikschulen
Musikschulen sind Bildungseinrichtungen, deren wesentliche Aufgaben die Vermittlung einer musikalischen Grundbildung, die Herausbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die mögliche Vorbereitung auf ein Berufsstudium sind.
§ 2 Träger
Träger von Musikschulen können Kommunen oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sein.
§ 3 Staatliche Anerkennung
(1) Auf Antrag des Trägers ist der Musikschule die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung „Staatlich anerkannte Musikschule“ durch das für Kultur zuständige Ministerium zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 5 erfüllt sind und an der Einrichtung ein durch das für Kultur zuständige Ministerium bestätigtes Qualitätsmanagement durchgeführt wird.
(2) Das für Kultur zuständige Ministerium kann sich bei der Prüfung der Voraussetzungen Dritter bedienen. Die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Musikschule“ wird für den Zeitraum von vier Jahren vergeben, danach erfolgt eine erneute Prüfung.
(3) Wenn die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Staatlich anerkannte Musikschule“ nicht mehr vorliegen, kann diese durch das für Kultur zuständige Ministerium widerrufen werden. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
§ 4 Landesinteresse
(1) Musikschulen sind besonders geeignet, musikalische Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln. Mindestens die Hälfte ihrer Tätigkeit leisten sie im Trägerinteresse als musikalische Grundversorgung in ihrer Region.
(2) Das Landesinteresse besteht neben der musikalischen Grundausbildung in der Region vor allem in der Unterstützung der Entwicklung und Förderung besonderer musikalischer Begabungen (Landesförderschüler) bei Kindern und Jugendlichen. Das Land kann im Interesse der Herausbildung und Erprobung von besonderen Maßnahmen zur Hochbegabtenförderung sowie zur Entwicklung von Modellprojekten geeignete Projekte initiieren und einer gemäß § 3 anerkannten Musikschule übertragen.
(3) Das Land hat im Rahmen der musikalischen Bildung ein besonderes Interesse an der Kooperation von Musikschulen mit allgemein bildenden Schulen sowie zur Förderung der musikalischen Früherziehung mit Kindertageseinrichtungen. Durch die Unterstützung geeigneter Projekte fördert es die Entwicklung neuer, zusätzlicher Angebote und Modellprojekte.
(4) Das Land hat ein besonderes Interesse an der Fortbildung von Musikschullehrkräften. Diese Aufgaben können an vom Land institutionell geförderte Einrichtungen und staatliche Einrichtungen übertragen werden.
(5) Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die nähere Ausgestaltung der Absätze l bis 3 insbesondere zur musikalischen Grundausbildung, zum Landesförderschüler und zur Begabtenförderung sowie zur musikalischen Bildung zu regeln.
§ 5 Fördervoraussetzungen
(1) Eine Musikschule ist förderfähig, wenn sie auf Dauer und planmäßig Unterricht durchführt und nach Rahmenlehrplänen arbeitet. Der Unterricht soll sowohl musikalische Grundausbildung, Instrumentalunterricht und Vokalunterricht in verschiedenen Schwierigkeitsgraden als auch Ensemble- und Ergänzungsfächer enthalten. Die Anerkennung einer Musikschule nach § 3 ist nicht Fördervoraussetzung.
(2) Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nähere Ausgestaltung des Absatzes l zum Unterrichtsangebot, zur Qualifizierung der Musikschulleitung und der Lehrkräfte sowie zum Mindestunterrichtsumfang an den Musikschulen durch Verordnung zu regeln.
§ 6 Förderung durch das Land
Musikschulen, die die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen, können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe der vom für Kultur zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinien gefördert werden.
§ 7 Finanzierungsbeteiligung der Träger
(1) Eine Förderung des Landes wird dem Träger der Musikschule gewährt, wenn die Musikschule die Fördervoraussetzungen nach § 5 erfüllt und wenn sich der Träger der Musikschule an den Gesamtkosten für die Musikschule angemessen beteiligt.
(2) Absatz l gilt auch für Träger, die einen Rechtsanspruch gegenüber einer Kommune oder einem Gemeindeverband und Finanzierung der Musikschule haben.
§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 31. März 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten § 85 und § 87 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVB1. LSA S. 520), geändert durch § 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. August2005 (GVB1. LSA S. 508), außer Kraft.
Magdeburg, den 17. Februar 2006
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Spotka
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Böhmer
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Olbertz
Verordnung zur Förderung der Musikschulen
Vom 19. März 2013
Aufgrund von § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung und Anerkennung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 44) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird verordnet:
§ 1 Förderschwerpunkte im Landesinteresse
(1) Die musikalische Grundausbildung der Musikschulen dient der allgemeinen Bereitstellung eines musikalischen Bildungsangebotes. Sie erfolgt im Rahmen von Einzel-, Gruppen- und Klassenunterricht. Dazu gehören
1. die elementare Musikerziehung,
2. der Instrumental- und Vokalunterricht,
3. der Ergänzungsunterricht durch theoretische Ergänzungsfächer und
4. der Ensembleunterricht.
Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch Erlass.
(2) Das Land Sachsen-Anhalt fördert Unterrichtsangebote, die sich an besonders motivierte Kinder und Jugendliche richten und der Entwicklung und Förderung besonderer musikalischer Begabungen dienen. Zu diesen Unterrichtsangeboten gehören die studienvorbereitende Ausbildung, der leistungsorientierte Einzelunterricht und das Landesförderstipendium. Schülerinnen oder Schüler, die an einem dieser Leistungsprofile teilnehmen, werden als Landesförderschüler bezeichnet.
(3) Besonderes Landesinteresse besteht an kooperativen Projekten von Musikschulen oder des Landesverbandes der Musikschulen mit anderen Bildungseinrichtungen in Sachsen-Anhalt, die in besonderer Weise der musikalischen Bildung dienen.
§ 2 Fördervoraussetzungen
(1) An der Musikschule ist ein kontinuierlicher und planmäßiger ganzjähriger Unterricht unter Berücksichtigung der Ferienregelung des Landes Sachsen-Anhalt vorzuhalten. Die Rahmenlehrpläne orientieren sich an den Vorgaben des Verbandes deutscher Musikschulen.
(2) Die Musikschule muss von einer Leiterin oder einem Leiter hauptberuflich geführt werden. Die Leiterin oder der Leiter muss eine erfolgreich abgeschlossene musikpädagogische Fachausbildung und in der Regel pädagogisch-praktische Erfahrungen nachweisen.
(3) Die Lehrkräfte verfügen über eine musikpädagogische oder künstlerische Fachausbildung, die durch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung nachgewiesen ist.
(4) An der Musikschule müssen mindestens 120 Wochenstunden zu je 45 Minuten erteilt werden. Der Träger soll dafür Sorge tragen, dass der überwiegende Anteil der Wochenstunden durch festangestellte Lehrkräfte geleistet wird.
§ 3 Prüfung
(1) Der Landesverband der Musikschulen führt die Vorprüfung der Fördervoraussetzungen gemäß § 5 des Gesetzes zur Förderung und Anerkennung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt durch und übermittelt das Ergebnis der zuständigen Bewilligungsbehörde.
(2) Zur Überprüfung der Förderergebnisse legen die Musikschulen jährlich eine Leistungsbilanz mit Stichtag 1. Januar für das vergangene Jahr bis zum 28. Februar des Antragsjahres auf Grundlage der Berichtsbögen des Verbandes Deutscher Musikschulen dem Landesverband der Musikschulen zur Erfassung und Auswertung vor.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Magdeburg, den 19. März 2013.
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
Dorgerloh
Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der Verordnung zur Förderung der Musikschulen
vom 19. September 2008, GVBl. LSA 2008, S. 306
hier: §1 Förderschwerpunkte im Landesinteresse
Absatz 1 – Musikalische Grundausbildung
Unterrichtsfächer der musikalischen Grundausbildung sind:
Elementare Musikerziehung
Musikalische Grundbildung
Elementare musikalische Bildung (EmB) in Form von z.B.
Musisch-ästhetischer Bildung (in Kindertagesstätten, Schulen und in der Erwachsenenbildung)
Musikalische Früherziehung
Eltern-Kind-Gruppen
Instrumentenkarussell
Instrumental-/Vokalunterricht in allen Fachgruppen
Streich-, Blas-, Zupf-, Schlag- und Tasteninstrumente sowie Gesang
Ergänzungsunterricht
Theoretische Ergänzungsfächer in Form von z.B.
Musiklehre
Gehörbildung
Musikgeschichte
Komposition
Ensembleunterricht
Kammermusik
Orchester
Chor
Landesensembles u.a.
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt (Musikschulrichtlinie Sachsen-Anhalt)
Erl. der StK vom 1. Februar 2024 – StK-62-57001
Fundstelle: MBl. LSA 2024, S. 192
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage
a) der §§ 5, 6 und 7 des Gesetzes zur Förderung und Anerkennung von Musikschulen im Land Sach-sen-Anhalt vom 17. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 44) in Verbindung mit der Verordnung zur Förde-rung der Musikschulen vom 19. März 2013 (GVBl. LSA S. 130), in der jeweils geltenden Fassung,
b) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung, der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zu-letzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198, in der jeweils geltenden Fas-
sung), der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammen-schlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198, in der jeweils geltenden Fassung),
c) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zu-letzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510, in der jeweils geltenden Fassung)
Zuwendungen zur Förderung von Musikschulen an Träger von Musikschulen und natürliche Personen.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet auf-grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Zuwendungen werden gewährt für Angebote der Musikschulen, die von besonderem Landesinteresse sind und zusätzliche finanzielle Aufwendungen des Musikschulträgers erfordern. Dazu gehören Ange-bote, die der erweiterten Begabtenförderung, der fächerübergreifenden Ausbildung, dem Ergänzungs-unterricht, dem Ensemblemusizieren und der Einbeziehung besonderer Zielgruppen dienen sowie musikschulübergreifende Projekte.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:
a) juristische Personen des öffentlichen Rechts,
b) juristische Personen des privaten Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und
c) natürliche Personen für die Förderung nach Nummer 5.3.3.
Ausdrücklich ausgeschlossen von einer Förderung sind Landeseinrichtungen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen können Träger von Musikschulen im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Förderung und Anerkennung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt erhalten, die überdies im Sinne von § 52 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 62), als gemeinnützige Einrichtungen anerkannt sind.
4.2 Besonders erfolgreichen Teilnehmern an Wettbewerben können jährlich Landesförderpreise gewährt werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Das Land kann bis zu 50 v. H. des gesamten Unterrichtsvolumens einer Musikschule fördern. Der Nach-weis erfolgt über die Jahreswochenstunden. Die Jahreswochenstunden werden mit 45 Minuten pro Woche festgesetzt.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung.
5.3 Bemessungsgrundlage
5.3.1 Trägern von Musikschulen können auf Antrag Zuwendungen für die nachfolgenden Angebote, die der erweiterten Begabtenförderung dienen, gewährt werden.
a) Einzelunterricht im Rahmen der studienvorbereitenden Ausbildung
Die studienvorbereitende Ausbildung beinhaltet vier Jahreswochenstunden. Davon umfasst die Förderung durch das Land zwei Jahreswochenstunden Einzelunterricht je 45 Minuten pro Woche je Schüler mit insgesamt bis zu 90 Euro. Die studienvorbereitende Ausbildung ist ein Intensivunterricht für besonders begabte Schüler. Der Umfang und die Voraussetzungen zur Erteilung der geförderten studienvorbereitenden Ausbildung werden in einem gesonderten Erlass geregelt.
b) Leistungsorientierter Einzelunterricht
Die Förderung beträgt beim leistungsorientierten Einzelunterricht eine Jahreswochenstunde je Schüler und pro Woche bis zu 25 Euro. Der Umfang und die Voraussetzungen zur Erteilung des geförderten Einzelunterrichts werden in einem gesonderten Erlass geregelt.
5.3.2 Träger von Musikschulen können auf Antrag Zuwendungen erhalten für die Förderung
a) der kontinuierlichen Erteilung des Unterrichts in musiktheoretischen Ergänzungsfächern; die Zu-wendung beträgt bis zu 20 Euro pro Jahreswochenstunde,
b) des kontinuierlichen Ensemblemusizierens; die Förderhöhe beträgt bis zu 20 Euro pro Jahreswochenstunde,
c) von Unterrichtsangeboten für besondere Zielgruppen im kontinuierlichen Unterricht; die Förder-höhe beträgt bis zu 20 Euro pro Jahreswochenstunde.
5.3.3 Auf Antrag können jährlich Landesförderpreise in Höhe von einmalig je 1 000 Euro vergeben werden. Der Menahem-Pressler-Förderpreis wird jährlich in Höhe von einmalig 2 000 Euro gewährt.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Bewilligung einer Zuwendung setzt eine schriftliche Antragstellung voraus.
6.2 Anträge von Trägern von Musikschulen gemäß Nummer 4.1 sind bis zum 28. Februar des jeweiligen Antragsjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Grundlage für die Erstellung der Anträge bei der Bewilligungsbehörde sind die Fördervariablen. Diese werden ebenfalls von den Trägern von Musikschulen auf entsprechenden Formularen des Landesverbandes der Musikschulen Sachsen-An-halt e. V. bis zum 28. Februar des jeweiligen Antragsjahres bei dessen Geschäftsstelle zur Prüfung ein-gereicht. Wenn nicht anders gefordert, sind dabei die Angaben zum Stichtag 1. Januar des Antragsjahres zu erfassen.
6.3 Anträge auf Landesförderpreise gemäß Nummer 5.3.3 sind bis zum letzten Schultag vor den Sommerferien des laufenden Jahres über den Landesverband der Musikschulen Sachsen-Anhalt e. V. an die Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Antragsvordrucke sind beim Landesverband der Musikschulen Sachsen-Anhalt e. V. erhältlich oder können über das Internet abgerufen werden.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV (gegebenenfalls VV-Gk) zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Abweichend von Nummer 6.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) erfolgt der zahlenmäßige Nachweis bei Förderung auf der Grundlage von Jahreswochenstunden nicht anhand der tatsächlichen Ausgaben, sondern auf der Basis der geleisteten Jahreswochenstunden des vorangegangenen Jahres zum Stichtag 1. Januar des Antragsjahres. Die im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Nachweise werden gleichzeitig für die Verwendungsnachweisprüfung anerkannt.
Bei der Gewährung der Landesförderpreise (Nummer 4.2) ist der Zuwendungszweck mit der Preisverleihung und Auszahlung der Preisgelder an die Teilnehmer erfüllt. Die im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Unterlagen gelten als Verwendungsnachweisprüfung. Eine gesonderte Verwendungsnachweisprüfung erfolgt nicht.
7.3 Unter Berücksichtigung der in Nummer 1 genannten Rechtsgrundlagen kann das für Kunst- und Kulturförderung zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2027 außer Kraft.
Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der Musikschulrichtlinie Sachsen-Anhalt
Erl. der StK vom 27.7.2017 – StK-62-57001
Ziffer 5 – Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
hier: Ziffer 5.3.1 Buchstabe a
1. Die Studienvorbereitende Ausbildung (SVA) bietet die Möglichkeit, sich intensiv auf ein späteres musikbezogenes Studium vorbereiten zu können. Darüber hinaus können auch Schüler in die SVA aufgenommen werden, die in überdurchschnittlicher Weise Begabung, Fleiß und Interesse zeigen.
2. Für dieses Ausbildungskonzept sind folgende Unterrichtsbelegungen mit jeweils mindestens 45 Minuten pro Woche verbindlich:
2.1. Vokal-/Instrumentalunterricht
2.1.1 zwei Unterrichtsstunden Einzelunterricht oder je eine im Hauptfach (1. Fach) und Nebenfach (2. Fach) laut Ausbildungsziel.
2.1.2 Ensemblefach:
eine Unterrichtsstunde, z.B. Chor, Kammermusik, Orchester, Band oder Teilnahme an Ensembleprojekten des Landesverbandes der Musikschulen Sachsen-Anhalt e.V.
2.1.3 Musiktheoretisches Ergänzungsfach:
eine Unterrichtsstunde, z.B. Musiktheorie, Gehörbildung, Musikgeschichte, Komposition, u.a.
Das musiktheoretische Ergänzungsfach ist zu belegen oder es muss ein Abschluss M2 nach dem Lehrplan des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. vorliegen.
3. Die Aufnahme in die SVA erfolgt in der Regel ab 11 Jahren (Aufnahmehöchstalter: 20 Jahre). In schriftlich begründeten Ausnahmen der jeweiligen Musikschulleitung sind Abweichungen nach unten und oben möglich. Der Zugang zur SVA erfolgt über eine Eignungsprüfung. Jeder Schüler weist sein Können in einer jährlichen Prüfung im Hauptfach nach. Er muss regional/überregional mit seinen Leistungen in Erscheinung treten.
Folgende Leistungen werden für die Förderung durch Landesmittel mindestens vorausgesetzt:
In der SVA seit 0 bis 3 Jahren bedeutet, folgende Leistungen im Hauptfach nachzuweisen:
Jährlich: Interne Prüfung Note 1 und/oder im 3-Jahres-Turnus: Regionalwettbewerb „Jugend musiziert“ (oder vergleichbarer Wettbewerb) 1., 2. oder 3. Preis
In der SVA seit 4 bis 6 Jahren bedeutet, folgende Leistungen im Hauptfach nachzuweisen:
Jährlich: Interne Prüfung Note 1 und im 3-Jahres-Turnus: Regionalwettbewerb „Jugend musiziert“ (oder vergleichbarer Wettbewerb) 1., 2. oder 3. Preis
In der SVA seit 7 und mehr Jahre bedeutet, folgende Leistungen im Hauptfach nachzuweisen:
Jährlich: Interne Prüfung Note 1 und im 3-Jahres-Turnus: Regionalwettbewerb „Jugend musiziert“ (oder vergleichbarer Wettbewerb) 1. Preis
Aus Gründen der Vergleichbarkeit wird empfohlen, für SVA-Schüler nach dem Bewertungssystem der landesweiten Oberstufenabschlussprüfung zu bewerten:
15-13 Punkte: Note 1 (sehr gut)
12-10 Punkte: Note 2 (gut)
09-07 Punkte: Note 3 (befriedigend)
06-04 Punkte: Note 4 (ausreichend)
03-01 Punkte: Note 5 (mangelhaft)
00 Punkte: Note 6 (ungenügend)
4. Der gesamte Unterricht erfolgt in der Regel über die Musikschule.
5. Die zweite Unterrichtsstunde im Vokal- bzw. Instrumentalunterricht, der Ensembleunterricht und das musiktheoretische Ergänzungsfach sind gebührenfrei.
hier: Ziffer 5.3.1 Buchstabe b
1. Nach zweijähriger Ausbildung in der Unterstufe kann der Unterricht entweder als Gruppen- oder Einzelunterricht fortgeführt werden oder der Zugang zum Leistungsorientierten Einzelunterricht (LOU) erfolgen. Ein früherer oder späterer Eintritt ist auf Antrag bzw. Befürwortung des Fachpädagogen möglich.
2. Der Zugang erfolgt durch ein bewertetes Vorspiel. Die Entscheidung trifft die Musikschulleitung.
3. Für dieses Ausbildungskonzept sind folgende Unterrichtsbelegungen verbindlich:
3.1 Einzelunterricht im Vokal – oder Instrumentalfach mit mindestens 30 Minuten pro Woche
3.2 Musiktheoretisches Ergänzungsfach
(Musiktheorie, Gehörbildung, Musikgeschichte, Komposition, u.a.)
Ausbildungsvarianten:
3.2.1 im wöchentlichen Unterricht
3.2.2 im Kurssystem
3.2.3 im Fernstudium
Das musiktheoretische Ergänzungsfach ist zu belegen oder es muss ein Abschluss M1 nach dem Lehrplan des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. vorliegen.
3.3 Ensembleunterricht
(Orchester, Kammermusik, Korrepetition, Chor, Band, etc.)
Ausbildungsvarianten:
3.3.1 wöchentlicher kontinuierlicher Unterricht
3.3.2 zeitlich begrenzter Unterricht zur Vorbereitung auf Wettbewerbe, Projekte, Konzerte
3.3.3 Landesensembles des Landesverbandes der Musikschulen Sachsen-Anhalt e.V.
3.3.4 Mitwirkung in Ensembles der allgemein bildenden Schulen, konfessionellen Einrichtungen, Musikvereinen, u.a.
Die Ensemble- und Orchesterarbeit unterliegt keiner zwingenden Bewertung. Es ist aber durchaus anzustreben, entsprechende Leistungen mit einer Bewertung zu dokumentieren.
4. Die Schüler des LOU nehmen jährlich an einem bewerteten Vorspiel teil.
5. Der Ensembleunterricht und das musiktheoretische Ergänzungsfach sind gebührenfrei.
hier: Ziffer 5.3.2
Das Land Sachsen-Anhalt vergibt jährlich Landesförderpreise für besonders begabte Schüler der Musikschulen Sachsen-Anhalts. Bei entsprechender Leistung, zum Beispiel der erfolgreichen Teilnahme an den Landes- oder Bundeswettbewerben „Jugend musiziert“, an den Oberstufenabschlussprüfungen oder an anderen Wettbewerben erhalten die Bewerber einen Förderpreis, der mit jeweils 1.000 € dotiert ist.
Darüber hinaus vergibt das Land Sachsen-Anhalt jährlich den Menahem-Pressler-Förderpreis, der sich an die bestbewertete Leistung unter den Förderpreisträgern richtet. Dieser Preis ist mit 2.000 € dotiert.
Nach Erhalt eines Landesförderpreises kann frühestens nach drei Jahren ein weiterer Antrag gestellt werden.
Das Antragsformular ist beim Landesverband der Musikschulen Sachsen-Anhalt e. V. erhältlich.
hier Ziffer 5.3.3 Buchstabe c
Es werden die Jahreswochenstunden im Gruppenunterricht mit Menschen mit Behinderung bezuschusst.
Diese Jahreswochenstunden dürfen nur in dieser Kategorie und nicht zusätzlich (z.B. im Ensembleunterricht) aufgeführt werden.
Richtlinie zur Förderung der Zusammenhangstätigkeiten von festangestellten Lehrkräften an Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle: MBI. LSA Nr. 41/2022 vom 28.11.2022
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen an Musikschulen oder Träger von Musikschulen zur Förderung der Zusammenhangstätigkeiten von fest angestellten Lehrkräften auf der Grundlage
a) der §§ 5, 6 und 7 des Gesetzes zur Förderung und Anerkennung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt (MSG) vom 17. 2. 2006 (GVBl. LSA S. 44) in Verbindung mit der Verordnung zur Förderung der Musikschulen vom 19. 3. 2013 (GVBl. LSA S. 130), in Verbindung mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt vom 27.07.1017 – Musikschulrichtlinie (MBl. LSA Nr. 40/2017 S. 668, geändert durch RdErl. Vom 17. April 2019, MBL LSA S. 205).
b) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30. 4. 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 23.05.2022 (GVBl. LSA S. 127), der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO, RdErl. des MF vom 09.08.1991 MBl. LSA S. 721, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21.12.2017, MBl. LSA 2018 S. 211), der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO), des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022 MBl. LSA S. 510) in der jeweils geltenden Fassung
Ziel ist es, den qualitativen Unterricht langfristig und nachhaltig durch die Erhöhung des Gesamtanteils festangestellter Lehrkräfte aufrechtzuerhalten.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Zuwendungen erfolgen für die Zusammenhangstätigkeiten von festangestellten Lehrkräften, deren Anteil der Jahreswochenstunden über 50 v.H. der Gesamtjahreswochenstunden einer Musikschule liegt.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:
a) juristische Personen des öffentlichen Rechts,
b) juristische Personen des privaten Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen.
Ausgeschlossen von einer Förderung sind Landeseinrichtungen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Musikschulrichtlinie ist entsprechend anzuwenden, soweit durch diese Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
4.2 Zuwendungen können Musikschulen oder deren Träger erhalten, bei denen mindestens 50 v.H. der Gesamtjahreswochenstunden durch festangestellte Lehrkräfte unterrichtet werden.
4.3 Musikschulen in öffentlicher Trägerschaft müssen die festangestellten Lehrkräfte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) beschäftigen. Musikschulen in privater Trägerschaft müssen die festangestellten Lehrkräfte in Anlehnung an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst beschäftigen.
4.4 Die Zuwendung dient nicht dem Ersatz des Trägerzuschusses. Die Höhe des Trägerzuschusses darf nicht niedriger als die jeweilige Höhe des Finanzjahrs 2021 sein.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
Die Zuwendung wird jährlich als Einmalzahlung gewährt. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Eine wiederholte Förderung ist möglich.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.4 Bemessungsgrundlage
Die Bemessung erfolgt über die Zusammenhangstätigkeiten festangestellter Lehrkräfte in Zeitstunden je 60 min. Die Zusammenhangstätigkeiten leiten sich aus den Jahreswochenstunden festangestellter Lehrkräfte ab, deren Anteil über 50 v.H. der Gesamtjahreswochenstunden einer Musikschule liegt. Der zeitliche Umfang der nach dieser Richtlinie förderfähigen Zusammenhangstätigkeiten ist die Unterrichtszeit pro Woche multipliziert mit dem Faktor 0,733.
Die Zuwendungshöhe für eine zu fördernde Zeitstunde je 60 min. Zusammenhangstätigkeit beträgt bis zu 1.600 EUR pro Jahr.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Anträge von Musikschulen sind bis zum 28. Februar des jeweiligen Antragsjahres bei dder Bewilligungsbehörde einzureichen. Abweichend hiervon sind für das Jahr 2022 Anträge bis zum 30. November einzureichen. Für die Erstellung der Anträge ist das auszufüllende Formular „Statistische Angaben und Fördervariablen“ des Landesverbandes der Musikschulen Sachsen-Anhalt e. V. zu verwenden. Das Formular ist bis zum 28. Februar des jeweiligen Antragsjahres an dessen Geschäftsstelle des Landesverbandes der Musikschulen Sachsen-Anhalt e.V. zur Prüfung einzureichen. Wenn nicht anders gefordert, sind dabei die Angaben des vorangegangenen Haushaltsjahres zum Stichtag 1. Januar des Antragsjahres zu erfassen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Str. 2, 06112 Halle (Saale).
7.2 Der Antrag ist schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2027 außer Kraft.
FAQs
Richtlinie zur Förderung der Zusammenhangstätigkeiten von festangestellten
Lehrkräften an Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt
Was wird gefördert?
• Es wird die Zusammenhangstätigkeit fest angestellter Lehrkräfte gefördert, deren Unterrichtszeit über 50 Prozent der Gesamtunterrichtszeit einer Musikschule liegt.
• Die Zusammenhangstätigkeit wird in Zeitstunden á 60 Minuten berechnet.
Wer beantragt die Förderung?
• Der Träger der Musikschule.
Welche Fristen sind einzuhalten?
• Der Antrag ist jährlich bis zum 28.02. zu stellen.
• Ausnahme ist das Kalenderjahr 2022. Hier gilt als Antragsfrist der 30.11.2022.
Wo wird die Förderung beantragt?
• Die Bewilligungsbehörde (Landesverwaltungsamt) stellt ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Der Antrag muss beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Str. 2, 06112 Halle (Saale), eingereicht werden.
Welche Fördervoraussetzungen gibt es?
• Die fest angestellten Lehrkräfte öffentlicher Musikschulen müssen nach TVÖD beschäftigt sein. Musikschulen in privater Trägerschaft müssen die fest angestellten Lehrkräfte in Anlehnung an den TVöD beschäftigt werden.
• Der Zuschuss des Trägers darf nicht niedriger sein als im Haushaltsjahr 2021.
Wie hoch ist die Förderung?
• Je Zeitstunden á 60 min. Zusammenhangstätigkeit beträgt die Zuwendungshöhe bis zu 1 600 Euro.
Wie berechnet sich die Förderung?
• Berechnungsgrundlage ist die Unterrichtszeit fest angestellter Lehrkräfte, die über 50% der gesamten Unterrichtszeit liegt.
• Diese Unterrichtszeit wird mit dem Faktor 0,733 multipliziert
Woher kommt der Faktor 0,733?
• Laut TVöD setzt sich die Arbeitszeit der Musikschullehrkräfte wie folgt zusammen:
o Gesamtarbeitszeit: 39 Stunden á 60 min pro Woche, davon
– Unterrichtszeit: 22,5 Stunden á 60 min pro Woche (entspricht 30 JWS)
– Zusammenhangstätigkeit: 16,5 Stunden á 60 min pro Woche
• Das Verhältnis von 16,5 h zu 22,5 h ist 0,733. Für eine Unterrichtszeit von 22,5 h ist somit eine Zusammenhangstätigkeit von 16,5 h notwendig, denn 22,5 h x 0,733 = 16,5 h.
Muss die Musikschule diese Zahl selbst berechnen?
• Nein. Im Kalenderjahr 2022 berechnet der LVdM die Zahl auf Grundlage der vorliegenden Fördervariablen und stellt sie den Musikschulen auf Nachfrage zur Verfügung.
• Ab dem Kalenderjahr 2023 wird das Formular „Statistische Angaben und Fördervariablen“ überarbeitet und die Zahl wird automatisch berechnet und ausgewiesen.
Beispielrechnung
Eine Musikschule hat eine Gesamtunterrichtszeit von 400 JWS. Davon werden 220 JWS von fest angestellten Lehrkräften erteilt. Somit liegen 20 JWS über der Hälfte des Gesamtunterrichtsvolumens. 20 JWS á 45 min. entsprechen 15 Zeitstunden Unterricht á 60 min. Für diese Unterrichtszeit sind 11 h Zusammenstätigkeit notwendig (15 h x 0,733), die mit bis zu 1 600 Euro befördert werden können.