Über uns
Der LVdM ist Träger- und Fachverband für derzeit 20 Musikschulen in kommunaler Trägerschaft mit zahlreichen Bezirks- und Außenstellen sowie Stützpunkten und Unterrichtsstätten
Der Landesverband der Musikschulen Sachsen-Anhalt e.V. (LVdM) ist ein Zusammenschluss kommunal getragener Musikschulen. In ihm vereinigen sich alle 20 öffentlichen Musikschulen, an denen wöchentlich etwa 800 Lehrkräfte flächendeckend auf etwa 200 Unterrichtsorte verteilt ca. 16.000 Schülerinnen und Schüler unterrichten. Grundlage dieser Ausbildung ist der Strukturplan des Verbands deutscher Musikschulen (VdM) sowie der Qualitätsplan der Musikschulen in Sachsen-Anhalt. Gleichzeitig ist der LVdM Träger des Kooperationsprojekts Musisch-ästhetische Bildung (MäBi), über das finanziert aus Landesmitteln zusätzlich an etwa 120 allgemein bildenden Schulen zirka 3.600 Kinder für sie kostenfreie musikalische Bildung erhalten. Darüber hinaus ist der LVdM auch Träger von drei Landesensembles, dem Sinfonischen Musikschulorchester Sachsen-Anhalt (SMO), dem Landes-Akkordeon-Ensemble Sachsen-Anhalt (LAESA) sowie dem LandesGitarrenOrchester Sachsen-Anhalt (LGO).
Als institutionell geförderter Fachverband ist der LVdM für alle musikschulrelevanten Angelegenheiten zuständig und führt jährlich die Vorprüfung der Landesförderung von Musikschulen durch.
Aufgrund der ständigen Erweiterung seiner Verantwortung und seines Wirkungsbereichs bestätigte bereits 2015 eine vom Land in Auftrag gegebene externe Evaluation, dass der LVdM zu einer „Schlüsselinstitution mit Landesrelevanz im Bereich der Musikschulen in Sachsen-Anhalt“ herangewachsen ist.
Aufgaben
- Intensive Beratungstätigkeiten der Musikschulträger, der Landesregierung, des Landtages sowie der kommunalen Spitzenverbänden in allen musikschulbezogenen Sachverhalten
- Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen, Einrichtungen und Organisationen auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene
- Hinwirkung gegenüber den Trägern und Leitungen der Musikschulen zur Umsetzung und Sicherung sämtlicher Qualitätsstandards, die sich aus dem Gesetz zur Anerkennung und Förderung von Musikschulen (MSG) ergeben
- Inhaltliche und organisatorische Betreuung sowie fachliche Unterstützung der Musikschulen bei der QsM-Rezertifizierung zum Aufrechterhalten ihrer staatlichen Anerkennung gemäß MSG
- Abfassen umfangreicher Jahresstatistiken als Berechnungsgrundlage der Landesförderung und als Argumentationsbasis gegenüber sämtlichen Entscheidungsträgern
- Arbeit als gesetzlicher Vorprüfer der Landesförderung von Musikschulen
- Vorauswahl der Landesförderpreise und des Menahem-Pressler-Förderpreises
- Abfassen ständig aktueller Stellungnahmen und Evaluationen als Orientierungs- und Argumentationshilfen
- Träger des aus Landesmitteln finanzierten Kooperationsprojekts Musisch-ästhetische Bildung (MäBi)
- Träger der drei Landesensembles
- Organisation jährlicher landesweiter Oberstufenabschlussprüfungen
- Durchführung der Musikschultage des Landes Sachsen-Anhalt
- Vorbereitung und Organisation von Weiterbildungen für die Lehrkräfte und Leitungen der Musikschulen
- Sicherung der Regionalwettbewerbe „Jugend musiziert“
- Mitwirkungen an der Entwicklung von Entschließungen und Forderungen des Verbands deutscher Musikschulen (VdM)
- Entwicklung und Initiierung neuer musikpädagogischer Konzepte im Rahmen der Musikschularbeit
- Erstellung von Leitfäden für den musiktheoretischen Unterricht sowie für die Arbeit im Rahmen des Kooperationsprojekts MäBi
- Gremienarbeit in relevanten Fach- und Dachverbänden, u.a. dem Verband deutscher Musikschulen e.V., der Landesvereinigung kulturelle Kinder- und Jugendbildung Sachsen-Anhalt e.V. oder dem Landesmusikrat Sachsen-Anhalt e.V.
- Einberufung und Durchführung von Fachgruppenarbeit, hierbei Hinwirkung auf die Erstellung und permanente Aktualisierung der verbindlichen Oberstufenliteraturkataloge
- Mitwirkung bei der Landesvereinigung der Elternbeiräte und Fördervereine (LEF)
Erfolge des Landesverbandes
(Auswahl)
Staatlich anerkannte Musikschulen
Sachsen-Anhalt als Vorbild
Wie soll die öffentliche Musikschule der Zukunft aussehen? Worauf muss ein besonderer Wert gelegt werden, welche Ideen und Zielstellungen sind zu überdenken und was gehört zu ihren ursächlichen Aufgaben?
Wenn es um solche Fragen geht, nehmen staatlich anerkannte Musikschulen in Sachsen-Anhalt mittlerweile bundesweit eine modellhafte Vorreiterrolle ein. Dieses betrifft insbesondere das gesetzlich verankerte Engagement des Landes, das es Kindern und Jugendlichen ermöglicht, Einzelunterricht, Ensemblespiel und Musiktheorie zu erhalten, ohne dabei die Finanzkraft der Eltern maßgeblich berücksichtigen zu müssen. Zusätzliche Kooperationsangebote mit allgemein bildenden Schulen (die ebenfalls durch Landesmittel geförderte Musisch-ästhetische Bildung) belassen es deshalb nicht bei bloßer musikalischer Inspiration, sondern werden zu einem Einstiegsangebot in eine weiterführende qualitätsvolle Musikschularbeit mit hoher gesellschaftlicher Breitenwirkung.
Deshalb ist es sehr zu begrüßen, dass sich der neu gewählte Vorsitzende des Verbands deutscher Musikschulen, Prof. Ulrich Rademacher, in seiner Eröffnungsansprache zur VdM-Bundesversammlung in Potsdam am 16. Mai 2014 wie folgt positionierte:
„Wir Musikpädagogen und Musikgestalter haben eine Stärke und Schwäche zugleich, die uns an einen Punkt geführt hat, der sehr, sehr gefährlich ist, der alles, was wir erreicht haben, wie eine Blase platzen lassen oder abstürzen lassen kann. Ganz einfach: Wir haben lange versucht und es auch immer wieder geschafft, das musikpädagogisch Mögliche und bildungspolitisch Notwendige umzusetzen, als musikpädagogische „Triebtäter“ allzu oft ohne klaren Blick auf unsere Ressourcen. Mit den Konsequenzen von Selbstausbeutung und möglichen Qualitätseinbußen in den Feldern, die einmal unsere Stärke waren: in der individuellen Förderung musikalischer Begabung, in der Förderung des Ensemblespiels und der Vorbereitung auf ein Hochschulstudium. Das ist unverantwortlich den Kindern, den Lehrkräften und der Gesellschaft gegenüber! „Jedem Kind“ – so heißt es so schön in vielen Programmen – jedem Kind, dem wir mit dem Anspruch auf Inklusion einen Zugang, eine Tür zu Musikschule geöffnet haben, sind wir – zumindest perspektivisch – eine anschließende individuelle Förderung nach dem „state of the art“ schuldig. Das können die Kommunen nicht allein schultern. Da sind nach meiner Überzeugung die Länder zumindest mitgefragt. Das heißt zum Beispiel auch: Grundlage für eine Landesförderung kann nicht nur die Schülerzahl sein, auch qualitative Aspekte wie Ensemblestunden, Theorie oder zusätzlicher Instrumentalunterricht müssten Berücksichtigung finden. Bitte, Herr Ministerpräsident, bitte liebe Landesvertretungen, liebe Meinungsmacher, nehmen Sie das mit. Sie bewahren die Musikschulen so vor einem Kollaps und ermöglichen unseren Kindern Erlebnis-, Lern- und Erfahrungshorizonte, die ihnen nur öffentlich geförderte Musikschulen bieten können.“ (VdM-Mitgliederbrief zur Potsdamer Erklärung 4/2014, S. 4)
Eine Kurzbilanz
Der 26. November 2010 wurde für die kommunalen Musikschulen in Sachsen-Anhalt zu einem historischen Tag werden: Kultusministerin Prof. Dr. Birgitta Wolff setzte die Initiative ihres Vorgänger vom November 2009 fort und verlieh auf Grundlange des Musikschulgesetzes von Sachsen-Anhalt gesetzlich verankerte Zertifikate, die aus den bisherigen Einrichtungen staatlich anerkannte Musikschulen machen. Das Besondere hieran war diesmal, dass danach alle öffentliche Musikschulen in Sachsen-Anhalt staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen sein werden, eine Tatsache, die nicht nur landes-, sondern auch bundesweit große Beachtung findet.
Eine solche Auszeichnung zu erhalten bedeutet in Sachsen-Anhalt, sozusagen die oberste Messlatte der Musikschulqualität erreicht zu haben. Laut Musikschulgesetz müssen dafür nämlich sowohl alle Voraussetzungen zur Landesförderung vorliegen als auch ein durch das Kultusministerium bestätigtes Qualitätsmanagement durchgeführt worden sein.
Ganz bewusst entschied sich das Ministerium zu diesem Zweck für das „Qualitätssystem Musikschule“ (QsM), sprachen hierfür schließlich gleich mehrere Gründe: Ausschlaggebend für das QsM war vor allem, dass es auf einem im europäischen Raum renommierten Management-System basiert (dem European Foundation for Quality Management), das sich selbst wiederum von dem weltweit anerkannten Total Quality Management ableitet. Der VdM als bundesweiter Musikschul-Fachverband nahm dieses Management-System auf und entwickelte daraus das Qualitätssystem Musikschule, kurz QsM.
Internationale Managementsysteme in Musikschulen einzuführen bedeutet, an einem großen Reichtum betriebswirtschaftlicher Errungenschaften teilhaben zu können. Genau dieses hat jede Musikschule auf ihre ganz individuelle Weise ausgenutzt, sei es etwa durch Maßnahmen zur Effizienzsteigerung oder zur Profilierung interner Abläufe. Letztlich passt der Grundgedanke von QsM, in regelmäßigen Abständen festgelegte Leistungsziele zu überprüfen, sehr gut dazu, dass die Anerkennung durch das Land Sachsen-Anhalt nur für einen Zeitraum von vier Jahren Gültigkeit hat. Zum dauerhaften Erhalt der staatlichen Anerkennung müssen deshalb die Musikschulen in regelmäßigen Vier-Jahres-Zyklen QsM-Rezertifizierungen durchlaufen, sodass ihre Arbeit permanent aktualisierten Qualitätsstandards entspricht.
Die im Musikschulgesetz definierten Landesförderungskriterien und eine über das QsM erreichte staatliche Anerkennung verzahnen sich darum in Sachsen-Anhalt so, dass Standards für kommunale Bildungseinrichtungen (wie sie etwa als Handlungsempfehlungen des Schlussberichts der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ für kommunale Bildungseinrichtungen gefordert werden) optimal verwirklicht worden sind: So gibt es in Sachsen-Anhalt seit dem 26. November 2010 in kommunaler Trägerschaft nur noch staatlich anerkannte Musikschulen.
Satzung des LVdM
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Satzung des
Landesverbandes der Musikschulen Sachsen-Anhalt e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verband führt den Namen „Landesverband der Musikschulen Sachsen-Anhalt e.V.“ (nachfolgend „Landesverband“ genannt) und ist im Vereinsregister (Nr. VR 1337) eingetragen.
- Der Verband hat seinen Sitz in Magdeburg.
- Der Verband ist Landesverband gemäß Satzung des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. (Bundesverband) § 5.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Landesverband ist Träger- und Fachverband der Musikschulen in Sachsen-Anhalt, die sowohl die Anforderungen des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. als auch die Bestimmungen des Musikschulgesetzes Sachsen-Anhalts einschließlich der hierzu ergangenen Verordnungen und Richtlinien erfüllen.
- Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Landesverband ist eine staats-, parteien- und konfessionsunabhängige Vereinigung.
- Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die nicht zweckgebunden sind.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es kann eine angemessene Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Vorstandes im Rahmen der zulässigen Grenzen gezahlt werden, über deren Gewährung und Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 3 Aufgaben
- Der Landesverband erstrebt ein Zusammenwirken aller für die Einrichtung, Unterhaltung und Förderung von Musikschulen tätigen Kräfte, um die Musikschularbeit, welche einen wichtigen (elementaren) Beitrag zur sozialen und kulturellen Infrastruktur leistet, zu fördern und zu entwickeln.
- Der Landesverband hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung der Musikschulen und ihrer Träger in allen Fragen, die sich aus der Planung sowie aus dem laufenden Betrieb der Musikschulen ergeben.
b) Wahrnehmung und Unterstützung gemeinsamer Belange der Mitglieds-Musikschulen auf kommunaler, regionaler und Landesebene.
c) Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen, Berufsverbänden, Einrichtungen und Organisationen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene.
d) Unterstützung von Entschließungen und Forderungen des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. sowie Entwicklung und Initiierung neuer musikpädagogischer Konzepte im Rahmen der Musikschularbeit.
e) Förderung des Leistungsvergleiches durch Wettbewerbe, Konzerte und Landesorchester bzw. Landesensembles in eigener Trägerschaft.
f) Information der Öffentlichkeit über Tätigkeit und Zielsetzung der Musikschulen.
g) Beratung und Unterstützung des Landes Sachsen-Anhalt bei Entwurf und Umsetzung von musisch-pädagogischen Konzepten.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitgliedschaft
a) Ordentliche Mitglieder des Landesverbandes sind Träger von Musikschulen in Sachsen-Anhalt, die dem Verband deutscher Musikschulen e.V. angehören und die Bestimmungen des Musikschulgesetzes Sachsen-Anhalt einschließlich der hierzu ergangenen Verordnungen und Richtlinien erfüllen.
b) Unterhält ein Träger mehrere Musikschulen, so gelten die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten (z.B. Stimmrecht, Wahlrecht, Beitragszahlung) für jede Musikschule einzeln.
c) Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, deren Wirken eine entscheidende Bedeutung für die Entwicklung des Landesverbandes hat. Über die Ernennung und Entlassung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.
d) Die Mitgliedschaft im Landesverband ist von der Steuerbegünstigung abhängig. Sie erlischt, wenn ein Mitglied die steuerlichen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach §§ 51 AO nicht mehr erfüllt.
2. Mitgliedsbeitrag
a) Der Landesverband kann Zusatzbeiträge zu den Mitgliedsbeiträgen des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. erheben. Über die Erhebung solcher Zusatzbeiträge sowie über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Verbindlichkeit kann für die Mitglieder erst für das folgende Haushaltsjahr festgelegt werden.
b) Die Zusatzbeiträge werden gemeinsam mit den Mitgliedsbeiträgen vom Verband deutscher Musikschulen e.V. erhoben und von diesem an den Landesverband weitergeleitet.
c) Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.
§ 5 Struktur und Gliederung
Der Landesverband ist in zwei rechtlich unselbständige Regionen gegliedert:
- Region Nord
- Region Süd
Die Zugehörigkeit einer Musikschule zu einer Region ergibt sich aus der jeweils gültigen Fassung der Anlage dieser Satzung.
§ 6 Organe des Landesverbandes
Die Organe des Landesverbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Regionalversammlungen
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Landesverbandes.
b) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Der Träger der Musikschule überträgt i.d.R. das Stimmrecht an den Leiter bzw. einen benannten Vertreter.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Wahl und Abwahl des Vorstands
b) Wahl und Abwahl der zwei Rechnungsprüfer
c) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands
d) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts von den Rechnungsprüfern
e) Entlastung des Vorstands
f) Festsetzung der Zusatzbeiträge für den Landesverband
g) Beratung, Empfehlungen und Beschlüsse zum Arbeitsprogramm
h) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
i) Neufassung und Änderung der Satzung
j) Auflösung des Landesverbands
k) Beschluss der Wahlordnung
3. Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch schriftliche Einladung (per Brief oder Email) des Vorsitzenden mit sechswöchiger Frist und unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie kann in Präsenz oder als virtuelle Versammlung stattfinden. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis 4 Wochen vor der Versammlung mit sachgemäßer Begründung an den Vorstand eingereicht werden. Diese Anträge sind den Mitgliedern bis 14 Tage vor der Versammlung zuzusenden.
b) Jede Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
c) Für eine Änderung oder Neufassung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
d) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn der Vorstand oder ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
e) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der Stellvertreter, leitet die Sitzung.
f) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von Sitzungsleiter, Protokollführer und Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt von den Mitgliedern kein Einspruch erhoben wird. Im Falle eines Einspruchs erfolgt eine Klärung in der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
- Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) den zwei Regionalsprechern
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestellen. Für die restliche Amtszeit wählt die Mitgliederversammlung bzw. die betroffene Region einen Nachfolger.
4. Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Verwirklichung der laufenden Aufgaben des Landesverbandes auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und im Sinne der Satzung.
b) Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers.
c) Einberufung und Auflösung von Fachkommissionen und Einrichtungen.
d) Beschluss des Tätigkeitsberichts.
e) Aufnahme und Vorschlag von Ehrenmitgliedern.
f) Der Vorstand beruft einen Beirat als beratendes Gremium.
5. Tagungen des Vorstandes
a) Der Vorstand tritt mindestens viermal jährlich nach schriftlicher Einladung zusammen.
b) Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
c) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Befugnisse des Vorstands
a) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des BGB § 26. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
b) Der Vorsitzende kann an allen Sitzungen seiner Gremien stimmberechtigt teilnehmen.
§ 9 Die Regionalversammlung
- Die Regionalversammlung besteht aus den Vertretern aller Musikschulen einer Region.
- Aufgaben der Regionalversammlung sind:
a) Wahl der Regionalsprecher als Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von 4 Jahren
b) Kontaktpflege, kollegiale Zusammenarbeit sowie die Beratung aller in der Region oder Teilen derselben anstehenden Frage- und Problemstellungen
c) gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit in der Region
d) Entwicklung von Vorschlägen zum Arbeitsprogramm des Landesverbandes
e) Unterstützung der Vorstandsarbeit und Umsetzung der Beschlüsse und Maßnahmen des Landesverbandes in der Region
3. Der Regionalsprecher beruft die Regionalversammlung mindestens zweimal jährlich durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedsschulen mit sachgemäßer Begründung dem Regionalsprecher eingereicht werden.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Regionalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
5. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
6. Über die Beschlüsse der Regionalversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Regionalsprecher zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den entsprechenden Musikschulen der Region sowie der LVdM-Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt.
§ 10 Der Geschäftsführer
Der Geschäftsführer leitet die Geschäfte des Landesverbandes und seiner Geschäftsstelle. Er nimmt mit beratender Stimme an allen Sitzungen des Vorstandes, der Regionalversammlungen und der Mitgliederversammlungen teil. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 11 Finanzierung und Rechnungsprüfung
- Alle dem Landesverband zufließenden Mittel sind zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele zu verwenden.
- Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, anhand der Buch- und Kontenführung sowie der Belegsammlung die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12 Gleichstellung
Die Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
§ 13 Auflösung des Landesverbands
- Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Für die Auflösung des Landesverbandes ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann eine weitere Sitzung einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
- Für die Auflösung des Landesverbandes ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
- Die Liquidation wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden durchgeführt, beide sind einzelvertretungsberechtigt.
- Im Falle der Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an das Land Sachsen-Anhalt, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung in der Fassung vom 30.09.2022 tritt mit der Eintragung der eintragungspflichtigen Änderungen in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fassung vom 26.11.2010 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.
Anlage zu § 5 der Satzung des Landesverbandes der Musikschulen Sachsen-Anhalt e.V. Aufteilung der Regionen
Stand August 2018
Musikschulträger der Region Nord
- Altmarkkreis Salzwedel
- Landkreis Stendal
- Hansestadt Stendal
- Landkreis Börde
- Landkreis Jerichower Land
- Landeshauptstadt Magdeburg
- Landkreis Harz
- Salzlandkreis
Musikschulträger der Region Süd
- Landkreis Anhalt-Bitterfeld
- Stadt Dessau-Roßlau
- Landkreis Wittenberg
- Stadt Coswig (Anhalt)
- Landkreis Mansfeld-Südharz
- Stadt Halle (Saale)
- Landkreis Saalekreis
- Burgenlandkreis