FAQs für die Richtlinie zur Förderung der Zusammenhangstätigkeiten

Richtlinie zur Förderung der Zusammenhangstätigkeiten von festangestellten
Lehrkräften an Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt

Was wird gefördert?
• Es wird die Zusammenhangstätigkeit fest angestellter Lehrkräfte gefördert, deren Unterrichtszeit über 50 Prozent der Gesamtunterrichtszeit einer Musikschule liegt.
• Die Zusammenhangstätigkeit wird in Zeitstunden á 60 Minuten berechnet.

Wer beantragt die Förderung?
• Der Träger der Musikschule.

Welche Fristen sind einzuhalten?
• Der Antrag ist jährlich bis zum 28.02. zu stellen.
• Ausnahme ist das Kalenderjahr 2022. Hier gilt als Antragsfrist der 30.11.2022.

Wo wird die Förderung beantragt?
• Die Bewilligungsbehörde (Landesverwaltungsamt) stellt ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Der Antrag muss beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Str. 2, 06112 Halle (Saale), eingereicht werden.

Welche Fördervoraussetzungen gibt es?
• Die fest angestellten Lehrkräfte öffentlicher Musikschulen müssen nach TVÖD beschäftigt sein. Musikschulen in privater Trägerschaft müssen die fest angestellten Lehrkräfte in Anlehnung an den TVöD beschäftigt werden.
• Der Zuschuss des Trägers darf nicht niedriger sein als im Haushaltsjahr 2021.

Wie hoch ist die Förderung?
• Je Zeitstunden á 60 min. Zusammenhangstätigkeit beträgt die Zuwendungshöhe bis zu 1 600 Euro.

Wie berechnet sich die Förderung?
• Berechnungsgrundlage ist die Unterrichtszeit fest angestellter Lehrkräfte, die über 50% der gesamten Unterrichtszeit liegt.
• Diese Unterrichtszeit wird mit dem Faktor 0,733 multipliziert

Woher kommt der Faktor 0,733?
• Laut TVöD setzt sich die Arbeitszeit der Musikschullehrkräfte wie folgt zusammen:

o Gesamtarbeitszeit: 39 Stunden á 60 min pro Woche, davon
– Unterrichtszeit: 22,5 Stunden á 60 min pro Woche (entspricht 30 JWS)
– Zusammenhangstätigkeit: 16,5 Stunden á 60 min pro Woche

  • Das Verhältnis von 16,5 h zu 22,5 h ist 0,733. Für eine Unterrichtszeit von 22,5 h ist somit eine Zusammenhangstätigkeit von 16,5 h notwendig, denn 22,5 h x 0,733 = 16,5 h.

Muss die Musikschule diese Zahl selbst berechnen?
• Nein. Im Kalenderjahr 2022 berechnet der LVdM die Zahl auf Grundlage der vorliegenden Fördervariablen und stellt sie den Musikschulen auf Nachfrage zur Verfügung.
• Ab dem Kalenderjahr 2023 wird das Formular „Statistische Angaben und Fördervariablen“ überarbeitet und die Zahl wird automatisch berechnet und ausgewiesen.

Beispielrechnung
Eine Musikschule hat eine Gesamtunterrichtszeit von 400 JWS. Davon werden 220 JWS von fest angestellten Lehrkräften erteilt. Somit liegen 20 JWS über der Hälfte des Gesamtunterrichtsvolumens. 20 JWS á 45 min. entsprechen 15 Zeitstunden Unterricht á 60 min. Für diese Unterrichtszeit sind 11 h Zusammenstätigkeit notwendig (15 h x 0,733), die mit bis zu 1 600 Euro befördert werden können.